Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich

Diese  Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kreativen, Texter, Illustrator, Strategen, Designer o.ä. (nachf. der Einfachheit halber Texter) und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen  der  schriftlichen Zustimmung des Texters. Die  Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen  Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann,  wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Aufträge

Vom Texter übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle  sind  verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Texter  ist  berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte  heranzuziehen. In  diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und an den Auftraggeber übertragen. 

3. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfen und Werke, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 

Die Vergütung setzt sich zusammen aus: 

a) der Entwurfsvergütung 

b) der Werksvergütung 

c) der Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte am Werk.

Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine vom Auftraggeber  versprochene und/oder  gezahlte  Vergütung  wie  folgt  auf  die  einzelnen  Vergütungsbestandteile angerechnet: 

30 % auf die Entwurfsvergütung 

30 % auf die Werksvergütung 

40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche übertragen werden

Der  Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte  entsteht  unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten  Gebrauch  macht.  Werden  keine  Nutzungsrechte  eingeräumt,  so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt: 

50 % auf die Entwurfsvergütung 

50 % auf die Werksvergütung

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind, sofern der Texter umsatzsteuerpflichtig ist.

4. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist, wenn nicht anders verhandelt, zu 50% vor Projektbeginn und zu 50% bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

Wird  der  Vertrag  vorzeitig  beendet,  so  verbleiben  dem  Texter  zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB.

Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf  von  10  Tagen  nach  Ablieferung  nicht  zahlt,  ohne  dass  es  einer  Mahnung  bedarf.

Nutzt  der  Auftraggeber  die  Leistungen  nicht  im  vereinbarten  Umfang,  entsteht  ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte  stehen  dem  Auftraggeber  nur  zu,  wenn  seine  Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Texter anerkannt sind.

5. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen des Texters werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte  eingeräumt.  Ein  Eigentumsrecht,  insbesondere  an  Entwürfen  (Skizzen, Layouts)  und  Werke  (Final  Art),  die  er  erstellt  oder  erstellen  lässt,  wird nicht  übertragen.  Alle  dem  Auftraggeber  im  Rahmen  des  Auftrags  übergebenen zwei-  und/oder  dreidimensionalen  Werkstücke  (Entwürfe,  Werke,  Modelle,

Dummies, Muster) bleiben im Eigentum des Texters. Dem Auftraggeber wird ein Recht zum Besitz nur solange eingeräumt, als er zum vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung des Texters auf den Besitz der Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Texter und ihm. 

Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart  wurde.  Die  Rücksendung  erfolgt  auf  Rechnung  und  Gefahr  des  Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadensersatz in Höhe von  100  %  der  vereinbarten  Vergütung  zu  leisten,  ohne  durch  eine  solche  Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben. 

Die   dem   Auftraggeber   überlassenen   Entwürfe   sind   nur   zur   Erleichterung   der Entscheidungsfindung  des  Auftraggebers  und  zum  internen  Gebrauch  durch  ihn und  den  Texter  bestimmt.  Weitergehende  Nutzungsrechte  daran  werden  dem Auftraggeber  nicht  übertragen.  Eine  etwaige  weitergehende  vertragliche  Nutzungsrechte-Übertragung  bezieht  sich,  sofern  nicht  ausdrücklich  anderes  vereinbart  wird, ausschließlich auf die abgenommene Werkzeichnung.

Die  Leistungen,  selbst  wenn  sie  urheberrechtlich  nicht  geschützt  sind  oder  auch nicht  Gegenstand  anderer  besonderer  Schutzrechte  sein  sollten,  dürfen  nur  in  dem Umfang  verwertet  werden,  wie  dies  für  den  Auftrag  vereinbart  ist  oder  sich  aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erhält der Auftraggeber nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur 

für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der  Nutzung;  räumlich  geht  der  Umfang  der  Nutzungsrechte-Übertragung  mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist  nur  aufgrund  einer  besonderen  schriftlichen  Nutzungsrechte-Übertragung  sowie gegen  Zahlung  einer  dem  Umfang  der  Mehrnutzung  im  Verhältnis  zum  Entgelt  der ursprünglichen Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig. 

Die  Übertragung  eingeräumter  Nutzungsrechte  an  Dritte  bedarf  der  Einwilligung des  Texters.  Über  den  Umfang  der  Nutzung  steht  dem  Texter  ein  Auskunftsanspruch zu. 

Vorschläge  des  Auftraggebers  oder  seine  sonstige  Mitarbeit  begründen  keine  (Mit-) Rechte  des  Auftraggebers,  es  sei  denn,  dass  dies  ausdrücklich  vereinbart  worden ist. Rechte  an  den  Leistungen  des  Texters,  insbesondere  Nutzungsrechte,  gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Texters auf den Auftraggeber über. 

Der Texter hat das Recht, seine Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name des Texters mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung. Zur  Aufbewahrung  ist  der  Texter  danach  nicht  verpflichtet.  Der  Texter  ist insbesondere  nicht  verpflichtet,  Arbeitsdateien,  die  im  Computer  erstellt  wurden, einschließlich  des  Quell-Codes,  aufzubewahren  und/oder  an  den  Auftraggeber  herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei  einer  Verletzung  der  Nutzungs-,  Bearbeitungs-  oder  Namensnennungsrechte  ist der  Texter  berechtigt,  eine  Vertragsstrafe  in  Höhe  der  dreifachen  vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle  von  ihm  erbrachten  Leistungen  dürfen  uneingeschränkt  vom  Texter  zum Zweck  der  Eigenwerbung  genutzt  werden,  es  sei  denn,  dass  ausdrücklich  etwas  anderes vereinbart worden ist.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Mangels  anderweitiger  Vereinbarungen  werden  dem  Auftraggeber  während  der Entwurfsphase  je  Entwurf  zwei  (2) Optimierungsschritte nach seinen Angaben eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird.

Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werke sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Der Texter wird den Aufwand nach einem von ihm nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die der Texter nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt,  sind    neben  der  nach  Ziffer  4  Absatz  2  in  Verbindung  mit  §  649  BGB  zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

7. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Texter rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der  Lieferungen  und  Leistungen  notwendigen  Informationen  sowie  erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen. 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Texter die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen  Rechte  erhält.  Der  Auftraggeber  ist  weiter  verpflichtet,  den  Texter auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Texter unbekannt sind. 

Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann der Texter eine angemessene Entschädigung verlangen.

Soweit  der  Texter  zusammen  mit  dem  Auftraggeber  gemeinsam  Entwicklungsstufen  definiert  und  der  Auftraggeber  zur  Erreichung  dieser  Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung 

Vor  Produktionsbeginn  sind  die  Werke,  Daten,  Entwürfe  oder  sonstige Vorlagen vom Auftraggeber freizugeben. Die  Produktionsüberwachung  durch  den  Texter  erfolgt  nur  aufgrund  besonderer 

Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Texter berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

9. Lieferung, Lieferzeit 

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer,  vom  Auftraggeber  akzeptierten  Zusatzvergütung  für  erhöhten  Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

Die Lieferverpflichtungen des Texters sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind.

Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Texter nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse  verlängert.  Dies  gilt  entsprechend  für  den  Fall,  dass  sich  der  Texter beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt.

Verzögert  sich  die  Durchführung  des  Auftrags  aus  Gründen,  die  der  Auftraggeber zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Texter  Schadensersatz  verlangen,  den  er  durch angemessene  Erhöhung  der  Vergütung  entsprechend  den  hier  vereinbarten  Vergütungsregeln  nach  billigem  Ermessen  berechnen  darf.  Die  Geltendmachung  eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz des Texters. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht,  geschieht  dies  auf  seine  Gefahr  und  Rechnung.  Die  Gefahr  geht  mit  Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit  Entgegennahme  der  Leistung  durch  den  Auftraggeber  oder  seine  Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder  der  Texter  zusätzliche  Leistungen  (z.B.  Transportkosten  oder  Anfuhr)  übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der Textlichen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt der Texter Gestaltungsfreiheit. Trifft seine Kunstwerk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von dem Texter  gelieferten  Arbeiten  und  Leistungen  unverzüglich  nach  Erhalt,  in  jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und etwaige Mängel unverzüglich nach Entdeckung  gerügt  hat. Geringfügige  Abweichungen von der von deutschen Rechtschreibung (2006), aber z. B. auch im Englischen, stellen insoweit keinen Mangel dar. 

Soweit ein vom Texter zu vertretener Mangel vorliegt, ist er zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten  angemessenen  Frist  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  vom  Vertrag  zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,  soweit  keine  Ansprüche  aus  Delikt  geltend  gemacht  werden;  für  diese  gilt  die gesetzliche Verjährungsfrist. Auf Schadensersatz haftet der Texter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den  Fall  des  Vorsatzes  oder  grober  Fahrlässigkeit,  einschließlich  des  Vorsatzes  oder grober  Fahrlässigkeit  seiner  Vertreter  oder  Erfüllungsgehilfen.  Soweit  er  den  Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise  eintretenden  Schaden  begrenzt.  Von  dieser  Haftungsbeschränkung ausgenommen  sind  Schäden  aus  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Texters. Soweit  der  Texter  Dienstleistungen  Dritter  (z.B.  Fotografen,  Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern der Texter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Der  Auftraggeber  übernimmt  die  Verpflichtung  zur  Überprüfung  der  rechtlichen Zulässigkeit der vom Texter erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Texters  die  Rechte  Dritter  oder  sind  sie  sonst  rechtswidrig,  weil  sie  auf  rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Texter sämtlichen daraus resultierenden  Schaden,  einschließlich  der  angemessenen  Kosten  einer  Rechtsverteidigung, zu  ersetzen  und  ihn  von  allen  Ansprüchen  Dritter  freizuhalten.  Der  Texter  wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen,  sobald  er  von  diesen  positive  Kenntnis  erlangt.  Insbesondere  gilt  diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Texter vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der  Auftraggeber  dafür,  dass  sämtliche  Nutzungs-  und  Verwertungsrechte  sowie  gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die der Texter im Auftrag des Auftraggebers ins Internet  stellt,  liegt  im  Innenverhältnis  ausschließlich  beim  Auftraggeber.  Wird  der Texter, gleich aus welchen Gründen, als Störer oder Verantwortlicher im Sinne des Teledienstgesetzes  oder  des  Mediendienste-Staatsvertrages  oder  anderer  Normen  in Anspruch genommen, so stellt ihn der Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei. Soweit die Schadensersatzhaftung des Texters nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Texter fünf bis zehn  einwandfreie  ungefaltete  Belegmuster  unentgeltlich.  Der  Texter  ist  berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Texters. 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen  und  Ergänzungen  des  Vertrages  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die  Nichtigkeit  oder  Unwirksamkeit  einzelner  Bestimmungen  des  Vertrages  berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle  der  unwirksamen  Bestimmungen  oder  zur  Ausfüllung  von  Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.